Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Der erfolgreiche Abschluss der GrundausbildungParagraph 11, (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D und P3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. Nr. 519/1979, sowienach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D und P3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,, sowie nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003,nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003,,
gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003, anzuwenden.Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003,, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009
Dokumentnummer
NOR40090955