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§ 7 HSteV

Fassungen
01.10.2007 bis 30.09.2015 — BGBl. II Nr. 252/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.10.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 289/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 701.10.200730.09.2015 BGBl. II Nr. 252/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 252/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015danach: BGBl. II Nr. 289/2015

Abkürzung

HSteV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Studienkennung

Bildung der Studienkennung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.
  2. Absatz 2,Die Studienkennung ist ein elf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
    1. Ziffer eins
      In Position 1 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
    2. Ziffer 2
      in den Positionen 2 bis 4 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
    3. Ziffer 3
      in den Positionen 5 bis 7 sowie 8 bis 10 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
    4. Ziffer 4
      in Position 11 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, wenn ein Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtet ist oder das konkrete Studium im Sinne des Paragraph 11, an zwei Pädagogischen Hochschulen absolviert wird.
  3. Absatz 3,Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere beteiligt, so hat sie die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
  4. Absatz 4,Die Kennbuchstaben und die Studienkennzahlen zur Verwendung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 für die Bildung der Studienkennung werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40091049