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§ 6 HSteV

Fassungen
01.10.2007 bis 30.09.2015 — BGBl. II Nr. 252/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.10.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 289/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 601.10.200730.09.2015 BGBl. II Nr. 252/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 252/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015danach: BGBl. II Nr. 289/2015

Abkürzung

HSteV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ungültigerklärung der Matrikelnummer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Folgende Matrikelnummern sind für ungültig zu erklären und zu sperren:
    1. Ziffer eins
      Jede Matrikelnummer, die nicht der Bildungsvorschrift des Paragraph 3, entspricht und die bereits gemäß Paragraph 4, Absatz 3, durch eine gültige Matrikelnummer ersetzt wurde;
    2. Ziffer 2
      jede weitere zusätzlich zugewiesene Matrikelnummer an Studierende, denen bereits früher eine gültige Matrikelnummer zugewiesen wurde.
  2. Absatz 2,In der Studierendenevidenz (Paragraph 53, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005) ist die Sperre einer Matrikelnummer bei dieser unter Hinweis auf die gültige Matrikelnummer kenntlich zu machen und hat die Sperre zu bewirken, dass unter der gesperrten Matrikelnummer keine weiteren Daten gespeichert werden.
  3. Absatz 3,Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Erfolgte die Vergabe einer als ungültig erklärten Matrikelnummer im Wirkungsbereich einer früheren Bildungseinrichtung, die nicht in die betreffende Pädagogische Hochschule integriert wurde bzw. in einem privaten Studienangebot aufgegangen ist, so ist die betreffende Pädagogische Hochschule unter Angabe der gültigen Matrikelnummer von der Sperre zu informieren. Diese hat daraufhin die unter Absatz 2 und 3 erster Satz vorgeschriebenen Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40091048