Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 72/02 Studienrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Studienkennung
Bildung der Studienkennung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.
(2)Absatz 2,Die Studienkennung ist ein elf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
In Position 1 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
in den Positionen 2 bis 4 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
in den Positionen 5 bis 7 sowie 8 bis 10 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
in Position 11 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, wenn ein Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtet ist oder das konkrete Studium im Sinne des § 11 an zwei Pädagogischen Hochschulen absolviert wird.in Position 11 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, wenn ein Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtet ist oder das konkrete Studium im Sinne des Paragraph 11, an zwei Pädagogischen Hochschulen absolviert wird.
(3)Absatz 3,Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere beteiligt, so hat sie die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
(4)Absatz 4,Die Kennbuchstaben und die Studienkennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 für die Bildung der Studienkennung werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt.Die Kennbuchstaben und die Studienkennzahlen zur Verwendung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 für die Bildung der Studienkennung werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
NOR40091049