Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 72/02 Studienrecht allgemein
Text
Hochschulübergreifende Lehramtsstudien
§ 11. Wird bei Lehramtsstudien ein Studienfach im Sinne des § 11 Abs. 2 der Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, an einer anderen als der zum Lehramtsstudium zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert, so hat die beteiligte Pädagogische Hochschule zum betreffenden Studienfach zuzulassen. Der beteiligten Pädagogischen Hochschule obliegt die Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß. Die oder der Studierende hat die Anmeldung zum Studienfach an der beteiligten Pädagogischen Hochschule unter Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages vorzunehmen. Paragraph 11, Wird bei Lehramtsstudien ein Studienfach im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, der Hochschul-Curriculaverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, an einer anderen als der zum Lehramtsstudium zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert, so hat die beteiligte Pädagogische Hochschule zum betreffenden Studienfach zuzulassen. Der beteiligten Pädagogischen Hochschule obliegt die Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß. Die oder der Studierende hat die Anmeldung zum Studienfach an der beteiligten Pädagogischen Hochschule unter Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009
Dokumentnummer
NOR40091053