Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 72/02 Studienrecht allgemein
Text
Mitbelegung
§ 10. (1) Der Besuch von einzelnen Lehrveranstaltungen oder Modulen bzw. die Absolvierung von Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule gilt als Mitbelegung. Diese bewirkt keine Zulassung an der anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule.Paragraph 10, (1) Der Besuch von einzelnen Lehrveranstaltungen oder Modulen bzw. die Absolvierung von Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule gilt als Mitbelegung. Diese bewirkt keine Zulassung an der anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung zur Mitbelegung an einer anderen Pädagogischen Hochschule hat die oder der mitbelegende Studierende gesondert vorzunehmen. Dabei hat sie oder er die Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009
Dokumentnummer
NOR40091052