Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 72/02 Studienrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Studien im Rahmen von Hochschulkooperationen
Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei gemeinsam eingerichteten Studien (auf der Basis des § 10 des Hochschulgesetzes 2005) hat die Zulassung nur an einer Pädagogischen Hochschule nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen.Bei gemeinsam eingerichteten Studien (auf der Basis des Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005) hat die Zulassung nur an einer Pädagogischen Hochschule nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die zulassende Pädagogische Hochschule hat
das Zulassungsverfahren und die Inskription durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
Jede weitere, an der Durchführung des Studiums beteiligte Pädagogische Hochschule hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3)Absatz 3,Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Pädagogischen Hochschule bzw. Hochschulen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
NOR40091051