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§ 4 HStBV-HAUP

Fassungen
01.10.2007 bis 31.08.2009 — BGBl. II Nr. 255/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.09.2009 § → § BGBl. II Nr. 279/2009
§ 401.10.200731.08.2009 BGBl. II Nr. 255/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 255/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. II Nr. 279/2009

Abkürzung

HStBV-HAUP

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Anmeldung zum Studium

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die von den Studierenden an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu Beginn eines jeden Semesters vorzunehmende Anmeldung (Inskription) erfolgt durch die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages. Bei Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 71, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt die Anmeldung lediglich durch die Einzahlung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages.
  2. Absatz 2,Studierende, die Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen durchführen, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
  3. Absatz 3,Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Anmeldung (Inskription) nach Einzahlung des Studienbeitrages der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.

Schlagworte

Agrarpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20005479

Dokumentnummer

NOR40091062