Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Anmeldung zum Studium
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:
ein allfälliger Studienbeitrag,
der Studierendenbeitrag und
ein allfälliger Sonderbeitrag.
(2)Absatz 2,Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen.
(3)Absatz 3,Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Inskription der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.
Schlagworte
Agrarpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2016
Dokumentnummer
NOR40109696