Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 160Paragraph 160
Text
Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages – Allgemeine Grundsätze
§ 160.Paragraph 160,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition dem Forderungswert der Position ein Gewicht zuzuordnen, das sich aus dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur ergibt oder gemäß den §§ 161 bis 179 bestimmt wird. Die gewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition sind zu berechnen, indem auf den Forderungswert der Position das relevante Gewicht angewandt wird.Kreditinstitute haben zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition dem Forderungswert der Position ein Gewicht zuzuordnen, das sich aus dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur ergibt oder gemäß den Paragraphen 161 bis 179 bestimmt wird. Die gewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition sind zu berechnen, indem auf den Forderungswert der Position das relevante Gewicht angewandt wird.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Abs. 3Vorbehaltlich des Absatz 3
ist der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Bilanzwert, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 161 bis 164 berechnet;ist der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Bilanzwert, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den Paragraphen 161 bis 164 berechnet;
wird der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition als Bruttobetrag vor Wertberichtigungen gemessen, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 165 bis 174 berechnet; undwird der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition als Bruttobetrag vor Wertberichtigungen gemessen, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den Paragraphen 165 bis 174 berechnet; und
ist der Forderungswert einer bilanzunwirksamen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit dem in diesem Hauptstück bestimmten Umrechnungsfaktor; soweit nicht anderweitig bestimmt, beträgt der Umrechungsfaktor 100 vH.
(3)Absatz 3,Der Forderungswert einer Verbriefungsposition, die sich aus einem Derivat gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG ergibt, wird gemäß den §§ 233 bis 261 festgelegt.Der Forderungswert einer Verbriefungsposition, die sich aus einem Derivat gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG ergibt, wird gemäß den Paragraphen 233 bis 261 festgelegt.
(4)Absatz 4,Ist eine Verbriefungsposition Gegenstand einer dinglichen Sicherheit, kann der Forderungswert dieser Position gemäß den §§ 83 bis 155 geändert werden.Ist eine Verbriefungsposition Gegenstand einer dinglichen Sicherheit, kann der Forderungswert dieser Position gemäß den Paragraphen 83 bis 155 geändert werden.
(5)Absatz 5,Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, sind in dem Maß, wie sich diese überschneiden, in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge nur die Position oder Teile einer Position einzubeziehen, die die höheren gewichteten Forderungsbeträge produzieren. Als Überschneidung gilt der Fall, dass die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012
Dokumentnummer
NOR40091075