Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
13.10.2007 bis 30.11.2011 — BGBl. II Nr. 277/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.12.201130.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 419/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016
§ 813.10.200730.11.2011 BGBl. II Nr. 277/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMWF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.10.2007BGBl. II Nr. 277/2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2011danach: BGBl. II Nr. 419/2011

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Theoretische Grundausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in den einzelnen Fächern kann in
    1. Ziffer eins
      Kursen,
    2. Ziffer 2
      Selbststudium mit Lernbehelfen,
    3. Ziffer 3
      Hausarbeit,
    4. Ziffer 4
      elektronischem Fernunterricht,
    5. Ziffer 5
      einer Kombination der in Ziffer eins bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
    6. Ziffer 6
      einer anderen geeigneten Form
    erfolgen.
  2. Absatz 2,Bedienstete des rechtskundigen Dienstes absolvieren die theoretische Grundausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms des Bundeskanzleramtes. Lediglich die Ausbildungsfächer „Ressortfach“, „e-government“, „Gender Mainstreaming“ und „Kommunikation“ werden im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung besucht. Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf verfügt werden.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörden können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.
  4. Absatz 4,Nicht dem Ressortbereich angehörende Bedienstete können im Hinblick auf ihre Verwendung einzelne Gegenstände als Gasthörerinnen und Gasthörer nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz besuchen.
  5. Absatz 5,Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit der Evaluierung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Evaluierungsbögen aufzulegen bzw. Befragungen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20005493

Dokumentnummer

NOR40091381