Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – BMWF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 277/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Theoretische Grundausbildung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in den einzelnen Fächern kann in
Selbststudium mit Lernbehelfen,
elektronischem Fernunterricht,
einer Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen odereiner Kombination der in Ziffer eins bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
einer anderen geeigneten Form
erfolgen.
(2)Absatz 2,Bedienstete des rechtskundigen Dienstes absolvieren die theoretische Grundausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms des Bundeskanzleramtes. Lediglich die Ausbildungsfächer „Ressortfach“, „e-government“, „Gender Mainstreaming“ und „Kommunikation“ werden im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung besucht. Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf verfügt werden.
(3)Absatz 3,Die Dienstbehörden können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.
(4)Absatz 4,Nicht dem Ressortbereich angehörende Bedienstete können im Hinblick auf ihre Verwendung einzelne Gegenstände als Gasthörerinnen und Gasthörer nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz besuchen.
(5)Absatz 5,Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit der Evaluierung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Evaluierungsbögen aufzulegen bzw. Befragungen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40091381