Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.12.2011 bis 30.06.2016 — BGBl. II Nr. 419/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.12.201130.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 419/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016
§ 813.10.200730.11.2011 BGBl. II Nr. 277/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMWF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. II Nr. 419/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Theoretische Grundausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in den einzelnen Fächern kann in
    1. Ziffer eins
      Kursen,
    2. Ziffer 2
      Selbststudium mit Lernbehelfen,
    3. Ziffer 3
      Hausarbeit,
    4. Ziffer 4
      elektronischem Fernunterricht,
    5. Ziffer 5
      einer Kombination der in Ziffer eins bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
    6. Ziffer 6
      einer anderen geeigneten Form
    erfolgen.
  2. Absatz 2,Bedienstete des rechtskundigen Dienstes absolvieren die theoretische Grundausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms des Bundeskanzleramtes. Lediglich die Ausbildungsfächer „Ressortfach“ und „Grundlagen der Kommunikation“ sowie die Spezialisierungsfächer „E-Government“ und „Gender-, Diversitäts- und Generationenmanagement“ werden im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung absolviert. Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf verfügt werden.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörden können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.
  4. Absatz 4,Nicht dem Ressortbereich angehörende Bedienstete können im Hinblick auf ihre Verwendung einzelne Gegenstände als Gasthörerinnen und Gasthörer nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz besuchen.
  5. Absatz 5,Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit einer Stellungnahme für die Evaluierung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Evaluierungsbögen aufzulegen bzw. Befragungen durchzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 419/2011

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20005493

Dokumentnummer

NOR40135085