Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
13.10.2007 bis 30.11.2011 — BGBl. II Nr. 277/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.12.201130.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 419/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016
§ 1013.10.200730.11.2011 BGBl. II Nr. 277/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMWF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.10.2007BGBl. II Nr. 277/2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2011danach: BGBl. II Nr. 419/2011

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Erwerb der in der theoretischen Grundausbildung unterrichteten Kenntnisse und Fähigkeiten ist in einer Dienstprüfung nachzuweisen, wobei die Fächer „e-government“, „Gender Mainstreaming“, „Kommunikation“ und „Lernen lernen“ nicht geprüft werden.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die jeweils über ein in der Anlage genanntes Ausbildungsfach abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind als Klausurarbeit, als mündliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.
  3. Absatz 3,Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
  4. Absatz 4,Über den Verlauf der Teilprüfung ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer ein zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das der oder dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“ (B), „mit Auszeichnung bestanden“ (A) oder „nicht bestanden“ (N) zu qualifizieren ist.
  5. Absatz 5,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission (Paragraph 13,) stattzufinden.
  6. Absatz 6,Im Fall der Zuweisung zu einem Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes oder eines anderen Bundesministeriums sind die dort absolvierten Teilprüfungen einer Teilprüfung gemäß Absatz 2, gleichwertig, sofern sie in einem in der Anlage genannten Fach abgelegt wurden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen ist der Prüfungskommission durch ein Zeugnis nachzuweisen.
  7. Absatz 7,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20005493

Dokumentnummer

NOR40091383