Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.12.2011 bis 30.06.2016 — BGBl. II Nr. 419/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.12.201130.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 419/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016
§ 1013.10.200730.11.2011 BGBl. II Nr. 277/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMWF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. II Nr. 419/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Erwerb der in der theoretischen Grundausbildung unterrichteten Kenntnisse und Fähigkeiten ist mit Ausnahme der Fächer „E-Government“, „Gender-, Diversitäts- und Generationenmanagement“, „Grundlagen der Kommunikation“ und „Lernen lernen“ in einer Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die jeweils über ein in der Anlage genanntes Ausbildungsfach abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind als Klausurarbeit, als mündliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.
  3. Absatz 3,Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
  4. Absatz 4,Über den Verlauf der Teilprüfung ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer ein zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das der oder dem Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertretung der Dienstprüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „mit Auszeichnung bestanden“ (A), „bestanden“ (B) oder „nicht bestanden“ (N) zu qualifizieren ist.
  5. Absatz 5,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertretung der Dienstprüfungskommission (Paragraph 13,) stattzufinden.
  6. Absatz 6,Im Fall der Zuweisung zu einem Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes oder eines anderen Bundesministeriums sind die dort absolvierten Teilprüfungen einer Teilprüfung gemäß Absatz 2, gleichwertig, sofern sie in einem in der Anlage genannten Fach abgelegt wurden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen ist der Prüfungskommission durch ein Zeugnis nachzuweisen.
  7. Absatz 7,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 419/2011

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20005493

Dokumentnummer

NOR40135087