Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – BMWF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 277/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Zeugnis
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.
(2)Absatz 2,Eine allfällige Anrechnung von Ausbildungsfächern, die bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolviert wurden, nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979, ist im Zeugnis festzuhalten; der Prüfungserfolg in diesen Ausbildungsfächern ist entsprechend § 10 Abs. 4 anzugeben.Eine allfällige Anrechnung von Ausbildungsfächern, die bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolviert wurden, nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979, ist im Zeugnis festzuhalten; der Prüfungserfolg in diesen Ausbildungsfächern ist entsprechend Paragraph 10, Absatz 4, anzugeben.
(3)Absatz 3,Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen, eine Kopie ist im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40091384