Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den
österreichischen Zuckersektor
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe
§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spricht über einen Antrag nach Art. 4 Abs. 1 und über einen zusätzlichen Antrag nach Art. 4 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig ab. Der AMA ist jeweils eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.Paragraph 10, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spricht über einen Antrag nach Artikel 4, Absatz eins und über einen zusätzlichen Antrag nach Artikel 4, Absatz eins a, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, bescheidmäßig ab. Der AMA ist jeweils eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Europäische Kommission ist durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Art. 8 Abs. 6 und nach Art. 9 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 968/2006 entsprechend in Kenntnis zu setzen.Die Europäische Kommission ist durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Artikel 8, Absatz 6 und nach Artikel 9, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, entsprechend in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Wurde einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Abs. 1 stattgegeben, und sind hinreichende finanzielle Mittel im Umstrukturierungsfonds vorhanden, ist die AGRANA Zucker GmbH. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.Wurde einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Absatz eins, stattgegeben, und sind hinreichende finanzielle Mittel im Umstrukturierungsfonds vorhanden, ist die AGRANA Zucker GmbH. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, in Kenntnis zu setzen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission und der AMA jeweils eine Kopie des genehmigten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2008
Dokumentnummer
NOR40091591