Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Durchführung der befristeten Beihilfe für Österreich
Nationales Umstrukturierungsprogramm
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. März 2009 die in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 angeführten Mindestangaben zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. März 2009 die in Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, angeführten Mindestangaben zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der GmbH. nach Abs. 1 die durch die Kommission festgestellten und mitgeteilten Mittel, die im Umstrukturierungsfonds für die befristete Beihilfe für Österreich verfügbar sind, unverzüglich schriftlich mit.Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der GmbH. nach Absatz eins, die durch die Kommission festgestellten und mitgeteilten Mittel, die im Umstrukturierungsfonds für die befristete Beihilfe für Österreich verfügbar sind, unverzüglich schriftlich mit.
(3)Absatz 3,Erfordern diese Mittel eine Anpassung des nationalen Umstrukturierungsprogramms, hat die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. August 2008 oder 2009 entsprechend der Mitteilung nach Abs. 2 angepasste Mindestangaben im Sinne von Abs. 1 zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.Erfordern diese Mittel eine Anpassung des nationalen Umstrukturierungsprogramms, hat die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. August 2008 oder 2009 entsprechend der Mitteilung nach Absatz 2, angepasste Mindestangaben im Sinne von Absatz eins, zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die AMA ist von der Notifikation eines Umstrukturierungsprogramms nach Abs. 1 oder Abs. 3 an die Europäische Kommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Die AMA ist von der Notifikation eines Umstrukturierungsprogramms nach Absatz eins, oder Absatz 3, an die Europäische Kommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40100051