Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 308/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008 aus 2009,
anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).anzuwenden vergleiche Paragraph 28, Absatz 3,).
Text
Mündliche Prüfung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt hat, oder
„Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat, oder„Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, gewählt hat, oder
„Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat, oder„Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, gewählt hat, oder
„Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat,„Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat,„Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gewählt hat,
„Deutsch (einschließlich Sprecherziehung und Kinderliteratur)“,
„Organisation, Management und Recht“,
„Gesundheits- und Ernährungslehre“ oder
Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung“,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management und Recht“.Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Organisation, Management und Recht“.Das Prüfungsgebiet „Organisation, Management und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(6)Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Gesundheits- und Ernährungslehre“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Gesundheits- und Ernährungslehre“.Das Prüfungsgebiet „Gesundheits- und Ernährungslehre“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Gesundheits- und Ernährungslehre“.
(7)Absatz 7,Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der mindestens im Ausmaß von vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der mindestens im Ausmaß von vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.
(8)Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(9)Absatz 9,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(10)Absatz 10,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(11)Absatz 11,Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(12)Absatz 12,Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(13)Absatz 13,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
(14)Absatz 14,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
(15)Absatz 15,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(16)Absatz 16,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Rhythmischmusikalische Erziehung“.Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Rhythmischmusikalische Erziehung“.
(17)Absatz 17,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.
Schlagworte
Heilpädagogik, Gesundheitslehre
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40091958