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§ 1 ZMV

Fassungen
01.12.2007 bis 14.01.2014 — BGBl. II Nr. 319/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 115.01.201431.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 473/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017
§ 101.12.200714.01.2014 BGBl. II Nr. 319/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2007BGBl. II Nr. 319/2007

Außerkrafttretensdatum

14.01.2014danach: BGBl. II Nr. 473/2013

Abkürzung

ZMV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Meldung
    1. Ziffer eins
      von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder gefährden würden, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sowie
    2. Ziffer 2
      von Unfällen (Paragraph 2, Absatz 3, des Unfalluntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, in der geltenden Fassung) und Störungen (Paragraph 2, Absatz 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes), welche sich innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt weiters für die Meldung von Ereignissen, Unfällen und Störungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn sich diese außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, sofern Luftfahrzeuge betroffen sind, die
    1. Ziffer eins
      im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens (Paragraph 101, des Luftfahrtgesetzes) oder einer österreichischen Zivilluftfahrerschule (Paragraph 44, des Luftfahrtgesetzes) betrieben werden.
  3. Absatz 3,Beispiele meldepflichtiger Ereignisse im Sinne dieser Verordnung sind in den Anlagen 1 und 2 angeführt.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung gilt außerdem für Meldungen gemäß anderen als den in den Absatz eins bis 3 genannten Regelungen, soweit dies in den folgenden Bestimmungen festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

20005538

Dokumentnummer

NOR40092184