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§ 1 ZMV

Fassungen
15.01.2014 bis 31.07.2017 — BGBl. II Nr. 473/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 115.01.201431.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 473/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017
§ 101.12.200714.01.2014 BGBl. II Nr. 319/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.01.2014BGBl. II Nr. 473/2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017

Abkürzung

ZMV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Meldung
    1. Ziffer eins
      von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder gefährden würden, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sowie
    2. Ziffer 2
      von Unfällen (Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, Amtsblatt Nummer L 295 vom 12.11.2010 Seite 35) und Störungen (Artikel 2, Ziffer 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010,), welche sich innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt weiters für die Meldung von Ereignissen, Unfällen und Störungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn sich diese außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, sofern Luftfahrzeuge betroffen sind, die
    1. Ziffer eins
      im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens (Paragraph 101, des Luftfahrtgesetzes) oder einer österreichischen Zivilluftfahrerschule (Paragraph 44, des Luftfahrtgesetzes) betrieben werden.
  3. Absatz 3,Beispiele meldepflichtiger Ereignisse im Sinne dieser Verordnung sind in den Anlagen 1 und 2 angeführt.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung gilt außerdem für Meldungen gemäß anderen als den in den Absatz eins bis 3 genannten Regelungen, soweit dies in den folgenden Bestimmungen festgelegt ist.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und 2 (Paragraph 24 f und Paragraph 24 g, des Luftfahrtgesetzes) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2013

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20005538

Dokumentnummer

NOR40160205