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§ 205 BVergG 2006

Fassungen
01.01.2008 bis 04.03.2010 — BGBl. I Nr. 86/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20501.04.201220.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 10/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
§ 20505.03.201031.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 15/2010
§ 20501.01.200804.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 86/2007
§ 20501.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 205

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 86/2007

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010danach: BGBl. I Nr. 15/2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission

Statistische Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber

Paragraph 205,

  1. Absatz eins,Die Sektorenauftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die statistischen Aufstellungen haben im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß den Paragraphen 167, Absatz 3, 168 und 172 sowie im Bereich der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen) gemäß Paragraph 169, Absatz eins, jedenfalls die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich zu enthalten.
  3. Absatz 3,Von der Verpflichtung des Absatz 2, nicht erfasst sind Aufträge, die Dienstleistungen gemäß
    1. Ziffer eins
      der Kategorie 5 des Anhanges römisch drei mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526,
    2. Ziffer 2
      der Kategorie 8 des Anhanges römisch drei sowie
    3. Ziffer 3
      Anhang römisch vier
    zum Gegenstand haben.
  4. Absatz 4,Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren nähere Festlegungen über den Inhalt der statistischen Aufstellungen sowie über die im Zuge der Übermittlung zu beachtenden Modalitäten getroffen hat, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche weiteren Angaben die statistischen Aufstellungen nach den Festlegungen der Kommission zu enthalten haben und welche Modalitäten im Zuge der Übermittlung zu beachten sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092310