Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 205Paragraph 205
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Kommission
Statistische Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber
§ 205.Paragraph 205,
(1)Absatz eins,Die Sektorenauftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die statistischen Aufstellungen haben im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167 Abs. 3, 168 und 172 sowie im Bereich der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen) gemäß § 169 Abs. 1 jedenfalls die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich zu enthalten.Die statistischen Aufstellungen haben im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß den Paragraphen 167, Absatz 3, 168 und 172 sowie im Bereich der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen) gemäß Paragraph 169, Absatz eins, jedenfalls die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich zu enthalten.
(3)Absatz 3,Von der Verpflichtung des Abs. 2 nicht erfasst sind Aufträge, die Dienstleistungen gemäßVon der Verpflichtung des Absatz 2, nicht erfasst sind Aufträge, die Dienstleistungen gemäß
der Kategorie 5 des Anhanges III mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526,der Kategorie 5 des Anhanges römisch drei mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526,
der Kategorie 8 des Anhanges III sowieder Kategorie 8 des Anhanges römisch drei sowie
Anhang IVAnhang römisch vier
zum Gegenstand haben.
(4)Absatz 4,Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren nähere Festlegungen über den Inhalt der statistischen Aufstellungen sowie über die im Zuge der Übermittlung zu beachtenden Modalitäten getroffen hat, hat der Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche weiteren Angaben die statistischen Aufstellungen nach den Festlegungen der Kommission zu enthalten haben und welche Modalitäten im Zuge der Übermittlung zu beachten sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40135787