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Art. 2 Rechtsstellung der Angehörigen der serbischen Streitkräfte (Serbien)

Fassungen
Inkrafttreten nicht festgelegt — BGBl. III Nr. 125/2007 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2Inkrafttreten nicht festgelegt BGBl. III Nr. 125/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Angehörigen der serbischen Streitkräfte (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 2007,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

BGBl. III Nr. 125/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 2

Dieses Übereinkommen tritt am Tag des Eingangs der Notifikation, durch die die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitteilen, in Kraft. Vom Tag der Unterzeichnung ist es vorläufig anzuwenden. Dieses Abkommen kann jederzeit durch diplomatische Notifikation gekündigt werden, welche am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Eingang bei der anderen Partei wirksam wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20005556

Dokumentnummer

NOR40092604