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§ 4 ÜBPV

Fassungen
05.12.2007 bis 05.10.2010 — BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 406.10.201031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 317/2010 · aufgehoben
§ 405.12.200705.10.2010 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.12.2007BGBl. II Nr. 339/2007

Außerkrafttretensdatum

05.10.2010danach: BGBl. II Nr. 317/2010

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

2. Abschnitt
Vorschriften für die Überwachung gemäß § 7 EZG

Überwachungskonzept

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Emissionen gemäß Paragraph 7, EZG hat nach einem mit dem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 4, EZG auf Antrag des Inhabers genehmigten Überwachungskonzept zu erfolgen. Das Überwachungskonzept hat sich auf alle Anlagen, Anlagenteile, Emissionsquellen und Stoffströme gemäß Paragraph 3, zu beziehen.
  2. Absatz 2,Das Überwachungskonzept muss eine ausführliche, vollständige und transparente Beschreibung der Überwachungsmethode der Anlage sein, einschließlich der in Paragraph 5, aufgezählten Angaben zu angewandten Methoden der Datenerhebung, der Datenverwaltung und des Systems zur Kontrolle ihrer Richtigkeit. Es muss eindeutig und widerspruchsfrei formuliert sein. Werden im Rahmen der Prüfung gemäß Paragraph 9, EZG Widersprüche oder Unklarheiten im Überwachungskonzept entdeckt, so hat der Inhaber binnen drei Monaten der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 26, EZG angemessene Verbesserungen gemäß Paragraph 6, (1) EZG anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Der Anlageninhaber ist verpflichtet, jährlich anlässlich der Prüfung gemäß Paragraph 9, EZG das Überwachungskonzept der Anlage auf mögliche Verbesserungen zu überprüfen, wobei er sich auf die Kontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 19, stützt. Wenn die Genauigkeit der berichteten Daten signifikant verbessert werden kann, wenn dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht, hat der Anlageninhaber der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 26, EZG binnen sechs Monaten angemessene Verbesserungen gemäß Paragraph 6, (1) EZG anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Wesentliche Änderungen der Überwachungsmethodik, die jedenfalls einer Änderung der Genehmigung gemäß Paragraph 6, EZG bedürfen, sind:
    1. Ziffer eins
      die Änderung der Kategorie der Anlage gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 bis 5,
    2. Ziffer 2
      der Wechsel zwischen Berechnungs- und Messmethodik für die Emissionsermittlung (Paragraph 7, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      eine Änderung der Unsicherheit der Tätigkeitsdaten, wenn dies der Anwendung einer anderen Ebene gleichkommt oder eine Änderung der Ebenen für Rechenfaktoren,
    4. Ziffer 4
      neue, bislang nicht existente Emissionen, insbesondere wenn sich die Brennstoffe bzw. die relevanten Rohmaterialien wesentlich geändert haben,
    5. Ziffer 5
      Korrekturen der Überwachungsmethodik, wenn bei der Prüfung gemäß Paragraph 9, EZG festgestellt wurde, dass die bisherige Methodik zu Fehlern in den Emissionsmeldungen geführt hat.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein elektronisches Formular für Überwachungskonzepte zur Verfügung stellen. Sobald dieses Formular auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht wurde, ist es vom Inhaber für Anträge gemäß Paragraphen 4 und 6 EZG und von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 26, EZG für die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EZG zu verwenden.

Schlagworte

Kontrollmaßnahme, Berechnungsmethodik

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092640