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§ 17 ÜBPV

Fassungen
05.12.2007 bis 05.10.2010 — BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1706.10.201031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 317/2010 · aufgehoben
§ 1705.12.200705.10.2010 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

05.12.2007BGBl. II Nr. 339/2007

Außerkrafttretensdatum

05.10.2010danach: BGBl. II Nr. 317/2010

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

Inhärentes und weitergeleitetes CO tief 2

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Inhärentes CO tief 2, das als Teil eines Brennstoffs (zB Gichtgas, Koksofengas oder Erdgas) in eine emissionshandelspflichtige Anlage weitergeleitet wird, wird in den Emissionsfaktor für diesen Brennstoff einbezogen.
  2. Absatz 2,Zur Bilanzierung von weitergeleitetem CO tief 2, das ist CO tief 2, das nicht aus einer Anlage freigesetzt, sondern als Reinsubstanz in Produkten oder als Einsatzmaterial verwendet bzw. gebunden wird, oder an eine andere Anlage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, weitergeleitet wird, kann die zuständige Behörde gemäß Paragraph 26, EZG genehmigen, dass das weitergeleitete CO tief 2 von den Gesamtemissionen der Anlage subtrahiert wird, sofern diese Subtraktion auch in der nationalen Treibhausgasinventur durchgeführt wird. Der Nachweis der Berücksichtigung in der nationalen Treibhausgasinventur und somit der Art der Berücksichtigung im Rahmen des EZG ist im Rahmen eines Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 7, EZG bezüglich des weitergeleiteten CO tief 2 zu erbringen. Auf Konsistenz mit der Zuteilung ist zu achten.
  3. Absatz 3,Wird weitergeleitetes CO tief 2 von den Gesamtemissionen gemäß Absatz 2, subtrahiert, so ist die Masse des jährlich weitergeleiteten CO tief 2 mit einer maximalen Unsicherheit von weniger als 1,5 v.H. zu bestimmen, und zwar entweder direkt anhand von Volumen- und Massenstrommessgeräten oder durch Wiegen oder indirekt aus der Masse des jeweiligen Produktes, in dem CO tief 2 gebunden wird. In den übrigen Fällen ist die weitergeleitete CO tief 2-Menge durch ein geeignetes Schätzverfahren zu bestimmen.
  4. Absatz 4,In Fällen, in denen ein Teil des weitergeleiteten CO tief 2 aus Biomasse generiert wurde, subtrahiert der Inhaber nur den Teil der Masse des weitergeleiteten CO tief 2, der aus fossilen Brennstoffen und Materialien stammt, die bei unter die Richtlinie fallenden Tätigkeiten eingesetzt werden. Bei den Zuordnungsmethoden muss es sich um konservative Methoden handeln.
  5. Absatz 5,Inhärentes CO tief 2, das als Teil eines Brennstoffs an eine andere Anlage weitergeleitet wird, sowie weitergeleitetes CO tief 2 gemäß Absatz 2, sind als Zusatzinformation in der Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, EZG anzugeben.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar, es wird auf die Kundmachung des
BGBl. im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_354784" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 339/2007</A>

Schlagworte

Volumenmessgerät

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092653