Rechtstracker.at

§ 17 ÜBPV

Fassungen
06.10.2010 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 317/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1706.10.201031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 317/2010 · aufgehoben
§ 1705.12.200705.10.2010 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

06.10.2010BGBl. II Nr. 317/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

Inhärentes und weitergeleitetes CO2

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Inhärentes CO2, das als Teil eines Brennstoffs (zB Gichtgas, Koksofengas oder Erdgas) in eine emissionshandelspflichtige Anlage weitergeleitet wird, wird in den Emissionsfaktor für diesen Brennstoff einbezogen.
  2. Absatz 2,Zur Bilanzierung von weitergeleitetem CO2, das ist CO2, das nicht aus einer Anlage freigesetzt, sondern als Reinsubstanz in Produkten oder als Einsatzmaterial verwendet bzw. gebunden wird, oder an eine andere Anlage oder an Dritte weitergeleitet wird, kann die zuständige Behörde gemäß Paragraph 26, EZG genehmigen, dass das weitergeleitete CO2 von den Gesamtemissionen der Anlage subtrahiert wird, sofern diese Subtraktion auch in der nationalen Treibhausgasinventur durchgeführt wird. Der Nachweis der Berücksichtigung in der nationalen Treibhausgasinventur und somit der Art der Berücksichtigung im Rahmen des EZG ist im Rahmen eines Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 7, EZG bezüglich des weitergeleiteten CO2 zu erbringen. Auf Konsistenz mit der Zuteilung ist zu achten.
  3. Absatz 3,Wird weitergeleitetes CO2 von den Gesamtemissionen gemäß Absatz 2, subtrahiert, so ist die Masse des jährlich weitergeleiteten CO2 mit einer maximalen Unsicherheit von weniger als 1,5 v.H. zu bestimmen, und zwar entweder direkt anhand von Volumen- und Massenstrommessgeräten oder durch Wiegen oder indirekt aus der Masse des jeweiligen Produktes, in dem CO2 gebunden wird. In den übrigen Fällen ist die weitergeleitete CO2-Menge durch ein geeignetes Schätzverfahren zu bestimmen.
  4. Absatz 4,In Fällen, in denen ein Teil des weitergeleiteten CO2 aus Biomasse generiert wurde, subtrahiert der Inhaber nur den Teil der Masse des weitergeleiteten CO2, der aus fossilen Brennstoffen und Materialien stammt, die bei unter die Richtlinie fallenden Tätigkeiten eingesetzt werden. Bei den Zuordnungsmethoden muss es sich um konservative Methoden handeln.
  5. Absatz 5,Inhärentes CO2, das als Teil eines Brennstoffs an eine andere Anlage weitergeleitet wird, sowie weitergeleitetes CO2 gemäß Absatz 2, sind als Zusatzinformation in der Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, EZG anzugeben.
  6. Absatz 6,Sofern die Emissionen einer Anlage durch Messung gemäß Paragraph 9, bestimmt werden, sind jedenfalls die CO2-Gesamtemissionen vor der Weiterleitung von CO2 an eine andere Anlage oder an Dritte zu bestimmen. Absatz 2, ist anzuwenden.

Schlagworte

Volumenmessgerät, Volumenstrommessgerät

Im RIS seit

22.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40122165