Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
E-PRTR-Begleitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung; 58/02 Energierecht; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Freigabe der Berichtsdaten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die nach § 5 zuständige Behörde hat nach Durchführung der Qualitätsbewertung die Berichte bis 30. September des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. September 2008, für den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 2 für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, als koordinierende Stelle freizugeben. Der Landeshauptmann hat die Meldungen seines Bundeslandes bis 30. November des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. November 2008, freizugeben.Die nach Paragraph 5, zuständige Behörde hat nach Durchführung der Qualitätsbewertung die Berichte bis 30. September des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. September 2008, für den Landeshauptmann, in den Fällen des Absatz 2, für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, als koordinierende Stelle freizugeben. Der Landeshauptmann hat die Meldungen seines Bundeslandes bis 30. November des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. November 2008, freizugeben.
(2)Absatz 2,Ist die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat dieser abweichend von Abs. 1 die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach § 5 Abs. 2 auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat dieser die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben.Ist die nach Paragraph 5, Absatz eins, zuständige Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat dieser abweichend von Absatz eins, die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach Paragraph 5, Absatz 2, auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat dieser die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten freizugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40093153