(2)Absatz 2,Wenn nach § 170 MinroG zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist, hat diese abweichend von Abs. 1 die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach § 5 Abs. 2 auch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat diese die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben.Wenn nach Paragraph 170, MinroG zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist, hat diese abweichend von Absatz eins, die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach Paragraph 5, Absatz 2, auch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat diese die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten freizugeben.