Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
E-PRTR-Begleitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung; 58/02 Energierecht; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Qualitätsbewertung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zuständig für die Qualitätsbewertung gemäß Art. 9 Abs. 2 EG-PRTR-V ist die nach dem jeweiligen in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete und vom Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 5 EG-PRTR-V bereitgehaltene Informationen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.Zuständig für die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 9, Absatz 2, EG-PRTR-V ist die nach dem jeweiligen in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete und vom Betreiber gemäß Artikel 5, Absatz 5, EG-PRTR-V bereitgehaltene Informationen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen aus einer Betriebseinrichtung gemäß Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung zuständig.Abweichend von Absatz eins, ist bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen aus einer Betriebseinrichtung gemäß Artikel 2, Ziffer 4, EG-PRTR-V die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40223423