Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beantragung eines Sonderfalls
§ 7. (1) Die Anerkennung als Sonderfall Kauf oder Übertragung von Pachtflächen (§ 8 Abs. 2 Z 9 MOG 2007) ist mit der dem Auslaufen des Pachtvertrags unmittelbar folgenden Sammelantragstellung zu beantragen. Für die Anerkennung als Sonderfall hat der bisher verpachtete Betrieb(steil) mindestens vier ha zu umfassen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung ist durch geeignete Unterlagen zu belegen.Paragraph 7, (1) Die Anerkennung als Sonderfall Kauf oder Übertragung von Pachtflächen (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, MOG 2007) ist mit der dem Auslaufen des Pachtvertrags unmittelbar folgenden Sammelantragstellung zu beantragen. Für die Anerkennung als Sonderfall hat der bisher verpachtete Betrieb(steil) mindestens vier ha zu umfassen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung ist durch geeignete Unterlagen zu belegen.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner (§ 8 Abs. 2 Z 10 MOG 2007) ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gem. § 3 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 – spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für den Sammelantrag 2008 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen zu belegen.Die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 10, MOG 2007) ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gem. Paragraph 3, der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 – spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für den Sammelantrag 2008 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009
Dokumentnummer
NOR40093171