Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Flächenstilllegung
§ 6. (1) Der Betriebsinhaber kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies im Hinblick auf deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.Paragraph 6, (1) Der Betriebsinhaber kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies im Hinblick auf deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
(3)Absatz 3,Die stillgelegte Fläche muss eine derartige Begrünung aufweisen und über die Vegetationsperiode jährlich derart gepflegt werden, dass eine Beeinträchtigung anderer benachbarter Kulturpflanzenbestände durch Schadorganismen hintangehalten wird, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder von im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
(4)Absatz 4,Auf einer stillgelegten Fläche sind nicht zulässig:
die Begrünung mit Reinsaaten oder mit Mischungen mit einem Anteil landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von über 50%,die Begrünung mit Reinsaaten oder mit Mischungen mit einem Anteil landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß Anhang römisch neun der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, von über 50%,
die Entfernung und die Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung des Aufwuchses am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in Abs. 2 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,die Entfernung und die Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung des Aufwuchses am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in Absatz 2, jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,
die Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke,
bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Abs. 2 sowie die Verwendung des Bewuchses der stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung,bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Absatz 2, sowie die Verwendung des Bewuchses der stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung,
die Ausbringung von Düngemitteln, Abwässern und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost oder Müllkompost,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(5)Absatz 5,Betriebsinhaber, die gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 innerhalb ihres BetriebesBetriebsinhaber, die gemäß Artikel 33, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, innerhalb ihres Betriebes
im Zuge von Zusammenlegungsverfahren anstelle von gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Flächen (stilllegungsfähigen Flächen) nicht stilllegungsfähige Flächen zugeteilt erhalten oderim Zuge von Zusammenlegungsverfahren anstelle von gemäß Artikel 54, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Flächen (stilllegungsfähigen Flächen) nicht stilllegungsfähige Flächen zugeteilt erhalten oder
aufgrund einer Neueinteilung (Flurbereinigung) stilllegungsfähige mit nicht stilllegungsfähigen Flächen zusammengelegt erhalten oder
stilllegungsfähige Flächen gegen nicht stilllegungsfähige Flächen tauschen wollen oder nicht stilllegungsfähige Flächen zu stilllegungsfähigen Flächen machen wollen,
haben im Rahmen des Sammelantrags die neuen stilllegungsfähigen Flächen sowie die nicht mehr stilllegungsfähigen Flächen gesondert bekannt zu geben. Im Fall der Z 1 und 2 dürfen die neuen stilllegungsfähigen Flächen die nicht mehr stilllegungsfähigen Flächen um höchstens 5% und höchstens 0,3 ha überschreiten, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen stilllegungsfähigen Fläche handelt. Im Falle einer gemäß § 5 Abs. 4 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 im Sammelantrag gemeldeten oder von der AMA genehmigten Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland gilt das in Ackerland umgewandelte Dauergrünland als stilllegungsfähige Fläche.haben im Rahmen des Sammelantrags die neuen stilllegungsfähigen Flächen sowie die nicht mehr stilllegungsfähigen Flächen gesondert bekannt zu geben. Im Fall der Ziffer eins und 2 dürfen die neuen stilllegungsfähigen Flächen die nicht mehr stilllegungsfähigen Flächen um höchstens 5% und höchstens 0,3 ha überschreiten, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen stilllegungsfähigen Fläche handelt. Im Falle einer gemäß Paragraph 5, Absatz 4, der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 im Sammelantrag gemeldeten oder von der AMA genehmigten Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland gilt das in Ackerland umgewandelte Dauergrünland als stilllegungsfähige Fläche.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009
Dokumentnummer
NOR40092178