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§ 5 EBP-V 2007

Fassungen
28.12.2007 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 528.12.200731.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009
§ 501.07.200727.12.2007 BGBl. II Nr. 322/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009

Abkürzung

EBP-V 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA

aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist

  1. Ziffer eins
    im Falle
    1. Litera a
      der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,) MOG 2007),
    2. Litera b
      von Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c,) MOG 2007) und
    3. Litera c
      der Beantragung durch Betriebsinhaber mit Milchquote (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d,) MOG 2007)
    im Rahmen der Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr und
  2. Ziffer 2
    im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a,) MOG 2007)
    im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste
zu stellen.
  1. Absatz 2,Mit dem Antrag gem. Absatz eins, ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare)

Fläche ist anzuerkennen:

  1. Ziffer eins
    bei gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung – ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,
  2. Ziffer 2
    bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen,
  3. Ziffer 3
    bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren die in die Grundzusammenlegungsund Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Flächen und
  4. Ziffer 4
    für Betriebsinhaber mit Milchquote Pachtflächen, die nicht mehr zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20005537

Dokumentnummer

NOR40093170