Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 101. (1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sieParagraph 101, (1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2)Absatz 2,Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Ausmaß,
als Wart mit Grundbefähigung 64,5 €,
als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 175,5 €,als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 175,5 €,
als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 277,1 €,
im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 212,4 € und
im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 157,0 €.
(3)Absatz 3,§ 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Militärpersonen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR40093513