Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2)Absatz 2,Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Ausmaß,
als Wart mit Grundbefähigung 70,1 €,
als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 190,6 €,als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 190,6 €,
als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 301,0 €,
im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 230,7 € und
im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 170,6 €.
(3)Absatz 3,§ 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Militärpersonen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014
Dokumentnummer
NOR40159159