Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Text
Disziplinaranzeige
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
(2)Absatz 2,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,
wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Lehrers das Auslangen gefunden werden kann,
wenn eine Disziplinarverfügung (§ 108) erlassen wird oderwenn eine Disziplinarverfügung (Paragraph 108,) erlassen wird oder
solange nach Abs. 4 vorzugehen ist odersolange nach Absatz 4, vorzugehen ist oder
wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.wenn nach Absatz 5, vorzugehen ist.
(2a)Absatz 2 a,Eine Ermahnung oder Belehrung ist dem Lehrer nachweislich mitzuteilen. Sie darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Lehrer zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Lehrer in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3)Absatz 3,Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.
(4)Absatz 4,Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach § 78 StPO vorzugehen.Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(5)Absatz 5,Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Lehrers ist dieser hievon formlos zu verständigen.
Schlagworte
Leiter, Schulleiter, Verständigungspflicht, Anzeige
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR40093821