Rechtstracker.at

§ 86 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 143/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 8618.06.201531.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 8629.12.200717.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 8601.03.199828.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 47/1998
§ 8601.09.198528.02.1998 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 143/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Disziplinaranzeige

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
  2. Absatz 2,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Lehrers das Auslangen gefunden werden kann,
    2. Ziffer 2
      wenn eine Disziplinarverfügung (Paragraph 108,) erlassen wird oder
    3. Ziffer 3
      solange nach Absatz 4, vorzugehen ist oder
    4. Ziffer 4
      wenn nach Absatz 5, vorzugehen ist.
  3. Absatz 2 a,Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Lehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Lehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Lehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
  4. Absatz 3,Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.
  5. Absatz 4,Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach Paragraph 78, StPO vorzugehen.
  6. Absatz 5,Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Lehrperson ist hiervon formlos zu verständigen.

Schlagworte

Leiter, Schulleiter, Verständigungspflicht, Anzeige

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40265426

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P86/NOR40265426