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§ 10 StAG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 112/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 96/2015
§ 1001.01.200831.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 1001.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 112/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 96/2015

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Monats- und Jahresberichte

Paragraph 10,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)

  1. Absatz 2,Alljährlich haben die Staatsanwaltschaften der Oberstaatsanwaltschaft über die auf Grund öffentlicher Anklage geführten Strafverfahren einen Geschäftsausweis vorzulegen und die Entwicklung des Geschäftsanfalles zu erläutern. Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Geschäftsausweise zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben eine Gesamtübersicht zusammenzustellen, der die Ausweiszahlen der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften zu entnehmen sind.
  2. Absatz 3,Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur haben dem Bundesministerium für Justiz nach Ablauf jedes Jahres über die im Laufe dieses Jahres erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. Die Oberstaatsanwaltschaften haben ferner Übersichten über die Disziplinarsachen der Richter und der Notare vorzulegen.
  3. Absatz 4,Alljährlich haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges zu berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.
  4. Absatz 5,Die Staatsanwaltschaften und die Oberstaatsanwaltschaften haben unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 2, an Statistiken und automationsunterstützten Informationssystemen im Justizbereich durch Beistellung von Daten und Unterlagen mitzuwirken. Auch die Generalprokuratur hat gegebenenfalls einen Beitrag zu Statistiken und Informationssystemen zu leisten.

Schlagworte

Monatsbericht, Monatsausweis, Jahresausweis

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093881