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§ 9 WettbG

Fassungen
01.01.2008 bis 14.12.2015 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 176/2021
§ 925.04.201709.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 56/2017
§ 915.12.201524.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 144/2015
§ 901.01.200814.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 901.07.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 62/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

14.12.2015danach: BGBl. I Nr. 144/2015

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die administrative Unterstützung des Generaldirektors und seines Stellvertreters obliegt der Geschäftsstelle, für die der Generaldirektor eine Geschäftseinteilung zu erlassen hat.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle besteht aus einem Leiter der Geschäftsstelle und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Bediensteten. Dem Leiter obliegt die Leitung des inneren Dienstes. Die der Wettbewerbsabteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Bediensteten gehören mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde an.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben nur an die Anordnungen des Generaldirektors und im Verhinderungsfall des Stellvertreters gebunden.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Wettbewerbsabteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Leiter der Geschäftsstelle. Dem Leiter der Geschäftsstelle gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40093909