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§ 9 WettbG

Fassungen
15.12.2015 bis 24.04.2017 — BGBl. I Nr. 144/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 176/2021
§ 925.04.201709.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 56/2017
§ 915.12.201524.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 144/2015
§ 901.01.200814.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 901.07.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 62/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.12.2015BGBl. I Nr. 144/2015

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017danach: BGBl. I Nr. 56/2017

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Unterstützung des Generaldirektors und seines Stellvertreters obliegt der Geschäftsstelle, für die der Generaldirektor eine Geschäfts- und Personaleinteilung zu erlassen hat.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle besteht aus einem Leiter der Geschäftsstelle und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Bediensteten. In der Geschäftsstelle können Abteilungen eingerichtet werden. Dem Leiter der Geschäftsstelle obliegt die Leitung des inneren Dienstes. Die der Wettbewerbsabteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Bediensteten gehören mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde an.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben nur an die Anordnungen des Generaldirektors und im Verhinderungsfall des Stellvertreters gebunden. Sind Abteilungen eingerichtet (Absatz 2,), sind die Bediensteten auch an die Anordnungen des Leiters und im Verhinderungsfall des Stellvertreters der Abteilung, der sie zugewiesen sind, gebunden.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Wettbewerbsabteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Leiter der Geschäftsstelle. Dem Leiter der Geschäftsstelle gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40176571