Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Zweckzuschüsse des Bundes
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Der Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß § 56a im Jahr 2008 folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:Der Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 56 a, im Jahr 2008 folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:
1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im Jahr 2008 nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, genannten Betrages und1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im Jahr 2008 nach Abzug des im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, genannten Betrages und
(2)Absatz 2,Der Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß § 56a ab dem Jahr 2009 jährlich folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:Der Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 56 a, ab dem Jahr 2009 jährlich folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:
Einen Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1 FAG 2008) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages gemäß Abs. 1 Z 1 zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2008 ermittelt wird undEinen Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins, FAG 2008) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008 ermittelt wird und
einen Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1 FAG 2008) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages von 258.426.240,71 Euro zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2008 ermittelt wird.einen Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins, FAG 2008) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages von 258.426.240,71 Euro zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008 ermittelt wird.
(3)Absatz 3,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Bundesgesundheitsagentur gemäß § 56a jährlich Mittel in der Höhe von 83.573.759,29 Euro.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 56 a, jährlich Mittel in der Höhe von 83.573.759,29 Euro.
(4)Absatz 4,Die Bundesgesundheitsagentur leistet an die Landesgesundheitsfonds zur Finanzierung der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten jährlich folgende Beiträge:Die Bundesgesundheitsagentur leistet an die Landesgesundheitsfonds zur Finanzierung der in Absatz eins, genannten Krankenanstalten jährlich folgende Beiträge:
Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 Z 1,Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 2, Ziffer eins,,
9,29% der Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 2 Z 2,9,29% der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2,,
2,87% der Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 2 Z 2,2,87% der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2,,
4. 83.573.759,29 Euro gemäß Abs. 3,4. 83.573.759,29 Euro gemäß Absatz 3,,
49,14% der Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe des § 59c und nach Abzug der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, der Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen, Mittel für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, allfälliger Mittel für ELGA und allfälliger Mittel für Anstaltspflege im Ausland,49,14% der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2, nach Maßgabe des Paragraph 59 c und nach Abzug der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, der Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen, Mittel für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, allfälliger Mittel für ELGA und allfälliger Mittel für Anstaltspflege im Ausland,
38,70% der Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 2 Z 2.38,70% der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2,
Anmerkung
ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017
Dokumentnummer
NOR40093969