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§ 39 BMSVG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.12.2009 — BGBl. I Nr. 102/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute31.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 152/2009
§ 3901.01.2028 § → § BGBl. I Nr. 88/2026
§ 3931.12.200931.12.2027 § → § BGBl. I Nr. 152/2009
§ 3901.01.200830.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
§ 3901.07.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 100/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 102/2007

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 152/2009

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

5. Abschnitt
Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Meldungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Ergänzend zu den in Paragraph 74, BWG vorgesehenen Meldungen haben die BV-Kassen binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der Paragraphen 20 und 30 nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 3, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Quartalsausweise zur Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 20, der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen MV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Absatz eins, an sie zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  4. Absatz 4,Die Meldungen nach Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
  5. Absatz 5,Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Absatz 3, ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094120