Rechtstracker.at

§ 39 BMSVG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute31.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 152/2009
§ 3901.01.2028 § → § BGBl. I Nr. 88/2026
§ 3931.12.200931.12.2027 § → § BGBl. I Nr. 152/2009
§ 3901.01.200830.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
§ 3901.07.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 100/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

5. Abschnitt
Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Anzeigepflichten und Meldungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die BV-Kasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
    1. Ziffer eins
      Die Verlegung des Ortes der Hauptverwaltung der BV-Kasse;
    2. Ziffer 2
      jede Satzungsänderung;
    3. Ziffer 3
      jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der BV-Kasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, 2, und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;
    4. Ziffer 4
      jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den Paragraphen 20 und 20 b Ziffer 4,;
    5. Ziffer 5
      jede Bildung oder Schließung einer Veranlagungsgemeinschaft;
    6. Ziffer 6
      jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
    7. Ziffer 7
      Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Abfertigungsanwartschaften zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.
  2. Absatz 2,BV-Kassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise, getrennt nach Veranlagungsgemeinschaft (VG), Vorsorge-VG und Sub-VG, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten ausgewiesen sowie die Einhaltung von Paragraph 20, (Eigenmittel) nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 3, vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen BV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen.

Schlagworte

Überschreitung

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280911