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§ 48q BörseG

Fassungen
15.12.2007 bis 30.12.2011 — BGBl. I Nr. 107/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48q02.08.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 76/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 48q15.08.201201.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 83/2012
§ 48q31.12.201114.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 48q15.12.200730.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 107/2007
§ 48q01.01.200514.12.2007 BGBl. I Nr. 127/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 q

Inkrafttretensdatum

15.12.2007BGBl. I Nr. 107/2007

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011danach: BGBl. I Nr. 145/2011

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Überwachungsbefugnisse der FMA

Paragraph 48 q,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden hat die FMA die Einhaltung der Paragraphen 48 a bis 48 f zu überwachen. Für diese Zwecke ist sie berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,
    2. Ziffer 2
      von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,
    3. Ziffer 3
      Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (Paragraph 134, Ziffer 5 und 145 StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (Paragraph 140, Absatz 3, StPO).
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei ihrer Dienststelle ein Büro für Zwecke der Konsultation der Marktteilnehmer bei etwaigen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.
  3. Absatz 3,Die FMA kann im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel das Börseunternehmen beauftragen, den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen. In einem Verfahren nach Paragraph 48 c, kann die FMA für die Dauer des Verfahrens ein Verbot der Ausübung einer Berufstätigkeit des Beschuldigten verhängen, soferne der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem vom Verfahren betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen.
  4. Absatz 4,Die FMA kann Amtshandlungen, die wegen Verstößen gegen die Paragraphen 48 a bis 48 f gesetzt wurden, nach Maßgabe der Ziffer eins bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.
    1. Ziffer eins
      Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Betroffenen zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt, oder die FMA hat in Medien publizierte falsche Informationen richtig zu stellen, oder es ist Gefahr im Verzug.
    2. Ziffer 2
      Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
    3. Ziffer 3
      Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
      1. Litera a
        die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden würde oder
      2. Litera b
        die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde oder
      3. Litera c
        durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
  5. Absatz 5,Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40094463