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§ 48q BörseG

Fassungen
02.08.2016 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 76/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48q02.08.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 76/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 48q15.08.201201.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 83/2012
§ 48q31.12.201114.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 48q15.12.200730.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 107/2007
§ 48q01.01.200514.12.2007 BGBl. I Nr. 127/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 q

Inkrafttretensdatum

02.08.2016BGBl. I Nr. 76/2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Vorgehensweise der FMA bei gerichtlicher Zuständigkeit

Paragraph 48 q,

  1. Absatz eins,Findet die FMA, dass für die Ahndung der Tat das Gericht zuständig ist, so hat sie davon die Staatsanwaltschaft zu verständigen; zugleich ist ein bereits eingeleitetes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen. Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie in diesen Fällen – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Paragraph 48 b, Absatz eins, – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.
  2. Absatz 2,Wird ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt, so hat die FMA, sobald sie von diesem Verfahren Kenntnis erlangt, ein wegen derselben Tat geführtes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen.
  3. Absatz 3,Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 48 u, Absatz eins, eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die FMA das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen. Der unterbrochene Strafvollzug ist fortzusetzen.
  4. Absatz 4,Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die FMA ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40185241