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§ 12a BHG

Fassungen
01.01.2009 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 20/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12a25.07.201231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 62/2012 · aufgehoben
§ 12a19.08.200924.07.2012 § → § —
§ 12a01.01.200918.08.2009 BGBl. I Nr. 20/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 20/2008

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Obergrenzen für Rubriken und Untergliederungen des, Bundesfinanzrahmengesetzes

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Ausgaben festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die jeweiligen auf die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Ausgaben setzen sich dabei zusammen aus:
    1. Ziffer eins
      der Summe der in der jeweiligen Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
    2. Ziffer 2
      variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Absatz 4,), und
    3. Ziffer 3
      den Mitteln, die in Form von Rücklagen (Paragraphen 17 a, 53 und 101 Absatz 11 und 12) verfügbar sind.
  3. Absatz 3,Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen einer Rubrik bezogenen Obergrenzen setzen sich zusammen aus:
    1. Ziffer eins
      der Summe der in der jeweiligen Untergliederung betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
    2. Ziffer 2
      variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Absatz 4,), und
    3. Ziffer 3
      den Mitteln, die in Form von Rücklagen (Paragraphen 17 a, 53 und 101 Absatz 11 und 12) verfügbar sind.
  4. Absatz 4,In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Ausgabengrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Ausgabengrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.
  5. Absatz 5,Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40094538