Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2008BGBl.Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12aParagraph 12 a
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Obergrenzen für Rubriken und Untergliederungen des
BundesfinanzrahmengesetzesObergrenzen für Rubriken und Untergliederungen des, Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Ausgaben festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Ausgaben festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die jeweiligen auf die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Ausgaben setzen sich dabei zusammen aus:
der Summe der in der jeweiligen Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Abs. 4), undvariablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Absatz 4,), und
den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 17a, 53 und 101 Abs. 11 und 12) verfügbar sind.den Mitteln, die in Form von Rücklagen (Paragraphen 17 a, 53 und 101 Absatz 11 und 12) verfügbar sind.
(3)Absatz 3,Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen einer Rubrik bezogenen Obergrenzen setzen sich zusammen aus:
der Summe der in der jeweiligen Untergliederung betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Abs. 4), undvariablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Absatz 4,), und
den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 17a, 53 und 101 Abs. 11 und 12) verfügbar sind.den Mitteln, die in Form von Rücklagen (Paragraphen 17 a, 53 und 101 Absatz 11 und 12) verfügbar sind.
(4)Absatz 4,In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Ausgabengrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Ausgabengrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.
(5)Absatz 5,Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2009
Dokumentnummer
NOR40094538