Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2012Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12aParagraph 12 a
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Obergrenzen für Rubriken und Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Ausgaben festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Ausgaben festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die jeweiligen auf die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Ausgaben setzen sich dabei zusammen aus:
der Summe der in der jeweiligen Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Abs. 4), undvariablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Absatz 4,), und
den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 17a, 53 und 101 Abs. 11 und 12) verfügbar sind.den Mitteln, die in Form von Rücklagen (Paragraphen 17 a, 53 und 101 Absatz 11 und 12) verfügbar sind.
(3)Absatz 3,Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen einer Rubrik bezogenen Obergrenzen setzen sich zusammen aus:
der Summe der in der jeweiligen Untergliederung betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Abs. 4), undvariablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Absatz 4,), und
den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 17a, 53 und 101 Abs. 11 und 12) verfügbar sind.den Mitteln, die in Form von Rücklagen (Paragraphen 17 a, 53 und 101 Absatz 11 und 12) verfügbar sind.
(4)Absatz 4,In Bereichen, in denen
die Auszahlungen von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder
es sich um Auszahlungen handelt, die
von der EU refundiert werden oder
die auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommener Haftungen notwendig werden oder
auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden oderauf Grund von Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes notwendig werden oder
auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig werden,
wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Auszahlungsgrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Auszahlungsgrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.
(5)Absatz 5,Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012
Dokumentnummer
NOR40141426