Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anlage
zu § 5 Abs. 1zu Paragraph 5, Absatz eins
Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind:
Ackerland, das nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet wird, muss eine Begrünung aufweisen und über die Vegetationsperiode gepflegt werden, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
Auf durchgefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie bei geschlossener Schneedecke ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
In einem Mindestabstand von
mindestens 10 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von 1 ha oder mehr oder
mindestens 5 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen der Abstandsstreifen) vorgenommen werden.
Terrassen dürfen nicht beseitigt werden. Ausgenommen sind jene Terrassen, deren Beseitigung im Rahmen behördlicher Agrarverfahren ausdrücklich vorgesehen ist.
Betriebe mit einer Besatzdichte von weniger als 0,5 GVE/ha, die über mehr als 5 ha Ackerfläche verfügen, dürfen auf höchstens 85% der Ackerflächen Getreide (Dinkel, Durum, Gerste, Hafer, Roggen, Triticale und Weichweizen) und Mais anbauen.
Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund witterungs- und anbaubedingter Umstände oder aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.
Die Flächen sind unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von spezifischen naturschutzrechtlichen oder von im Rahmen spezifischer Maßnahmen getroffenen vertraglichen Auflagen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50% der Acker- und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind
Flächen, auf denen eine Ernte aufgrund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen oder dergleichen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist oder
Acker- und Dauergrünlandflächen im Ausmaß von höchstens 3 ha von Betrieben mit mindestens 0,5 ha Spezialkulturen (Hopfen, Obst- und Weinbau).
Landschaftselemente, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind (z.B. Naturdenkmale), dürfen nicht beseitigt werden.
Schlagworte
Ackerfläche, Obstbau
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2009
Dokumentnummer
NOR40095208