Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
28.03.2009 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 128.03.200931.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009
Anl. 101.02.200827.03.2009 BGBl. II Nr. 31/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

28.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anlage

zu Paragraph 5, Absatz eins

Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind:

  1. Ziffer eins
    Ackerland, das nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet wird, muss eine Begrünung aufweisen und über die Vegetationsperiode gepflegt werden, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
  2. Ziffer 2
    Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
  3. Ziffer 3
    Auf durchgefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie bei geschlossener Schneedecke ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
  4. Ziffer 4
    In einem Mindestabstand von
    1. Litera a
      mindestens 10 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von 1 ha oder mehr oder
    2. Litera b
      mindestens 5 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
      darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen der Abstandsstreifen) vorgenommen werden.
  5. Ziffer 5
    Terrassen dürfen nicht beseitigt werden. Ausgenommen sind jene Terrassen, deren Beseitigung im Rahmen behördlicher Agrarverfahren ausdrücklich vorgesehen ist.
  6. Ziffer 6
    Betriebe mit einer Besatzdichte von weniger als 0,5 GVE/ha, die über mehr als 5 ha Ackerfläche verfügen, dürfen auf höchstens 85% der Ackerflächen Getreide (Dinkel, Durum, Gerste, Hafer, Roggen, Triticale und Weichweizen) und Mais anbauen.
  7. Ziffer 7
    Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund witterungs- und anbaubedingter Umstände oder aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.
  8. Ziffer 8
    Die Flächen sind unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von spezifischen naturschutzrechtlichen oder von im Rahmen spezifischer Maßnahmen getroffenen vertraglichen Auflagen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50% der Acker-, Spezialkulturen- (Hopfen, Obst- und Weinbau) und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind Flächen, auf denen eine Ernte aufgrund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen oder dergleichen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.
  9. Ziffer 9
    Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, dürfen nicht beseitigt werden.
  10. Ziffer 10
    Die Rebflächen sind durch entsprechende Pflegemaßnahmen, insbesondere Rebschnitt, in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten.

Schlagworte

Ackerfläche, Obstbau

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20005643

Dokumentnummer

NOR40105010