Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 50/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/13 Studienförderung
Text
Rückzahlung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Werden nach den ersten beiden Semestern weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 Z 1 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.Werden nach den ersten beiden Semestern weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes hinsichtlich des Ruhens und des Erlöschens von Studienbeihilfe sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014
Dokumentnummer
NOR40095633