Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 50/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 20010/11 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 20010/11 anzuwenden vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,).
Text
Rückzahlung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Werden nach den ersten beiden Semestern oder nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.Werden nach den ersten beiden Semestern oder nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß Paragraph 3, erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes hinsichtlich des Ruhens und des Erlöschens von Studienbeihilfe sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2010
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR40122228